Fachliches

Das Schwert der Scharfrichter waren vielfach reich verziert. Neben Darstellungen von Rad und Galgen sind persönliche Inschriften nicht selten, wie z.B.

"Wenn ich das Schwert thu aufheben,
So wünsch ich dem armen Sünder das ewig leben"

"Die Herren steure dem Unheil
Ich exquire Ihr Endts Urtheil"

"Wer mit dem Schwert ficht,
so werden mit dem schwert gericht.
Anno Dm. MDXLVII
(1547)"

"Zum Richter Bin ich Besteld.
Verzeigen wolle miers Die ganze Weld
So ich füere den streüg. 1603"

"Gott Sei Im Sünder genedig
und Barmherzig der und in ewikeit. a. (Amen)"
.

[Quelle: Klingenindustrie Solingen]


Auch in puncto Kleiderordnung waren Scharfrichter auffällig, damit man sie in weitem Bogen meiden konnte. Bei Staatsaktionen trugen sie an manchen Orten rote Mäntel. Karl V. schrieb ihnen in der Reichs-Polizei-Ordnung von 1530 eine absonderliche Kleidung vor, im Hallischen Saalkreis verbot ihnen ein Edikt von 1718 bei Karrenstrafe das Degentragen und ein Edikt von 1734 befahl ihnen graue Kleidung. Ende des 19. Jahrhunderts war der Henker auf dem Schafott dagegen recht elegant gekleidet: mit Zylinder, schwarzem Frack, weißer Binde und Handschuhen.


Die Thiere, die man mit dem Verurtheilten in den Sack zu stecken pflegte - es waren auch bei dem genannten Richter 1715 noch Hund, Katze, Hahn und gemalte Schlange - hatten angeblich eine allegorische Bedeutung in Bezug auf das Verbrechen. Der Hund bedeutete, wie eine solche Erklärung sagt, daß ein solcher Mensch seine Eltern nie mit Ehren erkannt hatte, wie der Hund thut, welcher die ersten neun Tage blind ist; der HahnNatterAffe (an dessen Statt die Katze) sollte anzeigen, daß der Verbrecher zwar wie der Affe einem Menschen ähnelt, aber doch in That und Herz kein Mensch gewesen sei, da er an seinem eignen Blut so unmenschlich gehandelt hatte. bedeutete des Menschen Frevel und Hochmuth, den er an seinem Vater oder Kinde begangen; die bedeutete solcher Eltern Unglück - "denn von solcher Gebärung sagt man also, daß, wenn sie sich gatten wollen, so stecket das Männlein sein Haupt in des Weibes Mund, davon empfähet sie und allda beißet sie dem Männlein vor Wollust den Kopf ab; darnach wenn sie die Jungen gebähret, muß sie von ihnen wieder sterben, denn als dieselben sollen geboren werden, beißen sie sich aus der Mutter Leibe, davon sie denn von Stund an stirbt." [Quelle: Lindau - Dresden]


Wie gefährlich der Scharfrichter leben konnte beweist folgende Quelle:

 

1527 wurden 2 Ubelthäter zu Leipzig zum Tode verurtheilet / einer zum Schwerd / der ander zum Strange. Als es aber dem Hencker mit dem Schwerd mußlungen / ist er mit seinem Knechte von den Studenten und anderm Volck gesteiniget worden. In diesem Tumult entläufft der zum Strange verurtheilte Dieb / begegnet einem reitenden Edelmann / der fraget / ob der arme Sünder gerechtfertiget worden? Er antwortet nein / sondern ich bin / der da solte gehencket werden. Der Edelmann spricht / schweig du Narr / und lauff weil du kanst / steiget auch vom Pferde und schneidet ihm die Bande auff / daß Er davon kommen.


Halsgericht (Galgen) ... Auf gemauertem, hohem Unterbau erheben sich drei starke Pfeiler mit darüber liegenden Querbalken, an deren einem sogar ein hängender Körper angedeutet ist. Nach alter Vorschrift mußte der Delinquent so hoch gehangen werden, daß ein Reiter mit aufrecht gehaltenem Spieße unter ihm durchreiten könne, nach mittelalterlicher Anschauung aber verfiel dem Galgen jeder Dieb, der mehr als drei Schillinge – nach volkstümlicher Rede den Wert eines Strickes – gestohlen hatte. Das Urteil empfahl den Gehängten „den Vögeln in der Luft“; den Leichnam ließ man demzufolge in der Regel hängen, bis er verwest war, mitunter solange, bis er von selbst herabfiel.

 


Der Stockschilling war etwas ehrbarer als der Staupbesen, denn diese Strafe verrichtete der Diener des Kerkermeisters, in alten Chroniken und Rechtsbüchern „Büttel“ genannt, im Gefängnißhofe an den dazu verurtheilten ... Dagegen wurde der Staupbesen, Ruthenhiebe (Ruthenhiebe auf öffentlicher Straße) von dem Rathhause an bis zu den letzten Häusern der Straße, wohin der Verurtheilte verwiesen wurde, von dem Knechte des Scharfrichters vollzogen.

 

Eine Tafel am Taufstein der Frauenkirche zu Zwickau, 1543  gesetzt, erinnert so

Herein ihr Kinder nicht laufft,

Weil man Gottes Wort handelt und taufft:

Bleibt draussen, ganz fleißig höret:

Gottes Wort und Sacrament ehret,

Sonst werd ihr mit Ruthen geschlagen,

und groß Straff und Schmertzen tragen.