Ein Berufsbild ändert sich

 

Seit Anfang des 18. Jahrhunderts änderte sich das Bild des Abdeckers/Scharfrichters ... langsam. Festgefahrene Strukturen mussten aufgebrochen, das Berufsbild neu betrachtet und dementsprechend an die Bevölkerung weitergegeben werden. Verschiedene Zeitungsartikel bis weit ins 20. Jahrhundert zeugen von einem veränderten Denken. Strafrechtsreformen, Mechanisierung im Allgemeinen und persönliche Freiheiten innerhalb des Abdecker-/Scharfrichterverbandes trugen ebenso dazu bei, der "Unehrlichkeit" Kontra zu bieten. Das dies nicht von einem Tag auf den anderen geschah, beweisen nachfolgende Dekrete bzw. verschiedene Schriften.

 

1705: 26. Sept., erklärete Ihro Königliche Majestät von Pohlen, Friedrich Augustus die XLI. Constit. Part. IV. des Churfürsten Augusti, von anvertraueten Guthe, Krafft welcher die Beamten, welche von Königlichen Einkünfften etwas in ihren eigenen Nutz verwendet, oder durchgebracht, vor 100 Gülden Meißnisch gehencket, vor 50 gl. mit Staupen-Slägen, ewig, vor 30 fl. ohne Leibes-Strafe ewig, vor 20 gl. auff 10 Jahr, vor 10 fl. und darüber auff 5 Jahr des Landes öffentlich verwiesen, unter 10 fl. aber mit Gefängniß, so, wie auch der Staupen-Schlag, oder Landes-Verweisung, es sey dieselbe auff ewig oder zeitlich erkandt, ohne ausdrückliche Einwilligung in keine Geld-Buße zu verwandeln, auch kein Unterschied zu machen, ob der treulose Administrator den Diebstahl wieder ersetzen wollen.

 

1721: tritt [Christian] Thomasius in einer seiner Schriften dafür ein, daß Scharfrichterssöhne nicht von den akademischen Würden ausgeschlossen werden, da Scharfrichter nicht unehrlich oder anrüchig, sondern "denen Unter-Gerichts-Personen an Würden gleich gehalten werden". „Vor funfzig Jahren“, fährt er fort, "habe ich eine Scharfrichter zu Leipzig [wohl Christoph Heintze, SR daselbst seit 1666, + um 1696] gekannt, dessen Sohn man kein Bedencken truge in der Stadt-Schule zu S. Nicolai nebst vielen vornehmer Leute von der Universität und dem Rath ihren Kindern zu dulden. Dessen Vater war auch ein Mann, von dem man nie nichts ungebührliches gehöret, und dessen Kleidung, Gang und conduite (wenn er öffters auff dem Rathhause und in der Stadt was zu schaffen hatte) nichts anders als eine ungezwungene Erbarkeit und Modestie von sich blicken liesse, dergestalt, daß auch nach seinem Tode einer von den vornehmsten Predigern und Doctoribus Theologiae in Leipzig ihm eine solenne Leich-Predigt zu thun, sich nicht vor schimpflich hielte.

 

1723: 25. Febr., Ein aus der Lips-Tullianischen Bande annoch übrige Ertz Bösewicht, Nahmens Kupffer, welcher 9 Jahr lang in Verhafft gesessen, und in solcher Zeit die Marter 4mahl ausgestanden, aber allezeit das darinnen gethane Bekänntniß nachgehends in Cacere wieder negiret, [wird] aufm Altmarkt [zu Dresden] eine Stunden lang am Pranger gestellet, nachgehends, weil er durch die Marter sehr miserable worden, ausgekleidet, aufm Schinder-Karren gesetzet, und so wohl um Marckt herum als auch über Altdreßden öffentl. zur Staupen geschlagen endlich wieder zurücke bracht, und nachdem er geheilet, aufm Vestungs-Bau ad dies vitae eingeschmiedet worden, dieses Exempel ist um so viel remarquabler, weiln sonst Anno 1714 öffentlich der Staupenschlag eingestellet gewesen.

 

1723: 12. April, Mandat, in welchem “nicht expresse enthalten”, dass auch die durchs Schwert oder den Strang Gerichteten, welche alsdann auf das Rad geflochten werden sollten, „auf Verlangen der Fakultät oder der Anatomici vom Rade sollen abgenommen werden und zur Section abgefolget werden".

 

1731: 22. Juni,Reichsgutachten … Roth- und Weißgeber hielten diejenigen für unehrlich, welche Hundshäute verarbeiteten; wie auch diejenigen,welche einen Hund oder eine Katze todt warfen oder ertränkten oder auch nur ein Aas anrührten. Die Abdecker durften sich unterstehen, solche Handwerker mit Steckung des Messers usw. zu beschimpfen. Gemeiniglich mußten sich die Beschimpften mit einem Stück Geld abfinden. Wer mit dem Abdecker gegessen oder getrunken, oder ihn zu Grabe getragen hatte; wer einen Selbstmörder abschnitt, aufhob und zu Grabe trug; der Tuchmacher, welcher Raufwolle verarbeitete, wurde ebenfalls für unehrlich gehalten.

 

1731: Nach der Reichs-Zunftordnung vom August 1731 sollen Abdecker/Schinder und ihre Nachkommen bis zur zweiten Generation unfähig seyn, in Zünfte aufgenommen zu werden, wenn aber die erste Generation eine andere Lebensart erwählte und darin mit den ihrigen 30 Jahre continuirte, dann sollten die Kinder aus der zweyten Generation zunftfähig seyn.

Von dieser Zeit an wurde den sächsischen und braunschweig-lüneburgischen Badern und Barbieren kein Vorwurf mehr daraus gemacht, wenn sie Verbrecher, die auf der Tortur gewesen waren, in Behandlung nahmen.

 

Nach einem (preußischen!) Edikt vom 31. August 1733 durfte bei 100 Thlr. Strafe kein Abdeckerknecht, auch kein Abdeckereibesitzer, der selbst Abdeckereiarbeiten verrichtet hatte, das Amt eines Scharfrichters erhalten, erst ein Reskript d. Just. M. v. J. 1837 erlaubte, von dieser Bestimmung abzusehen.

 

1744: 17. Juli, Spezialreskript Kurfürst Friedrich Augusts II. zu Sachsen betreffend die Verwandlung der Landesverweisung in andere Strafen. Datum Warschau.

 

1750: 31. Dez., Rescript, Herrn Friederici Augusti, Königs in Pohlen und Churfürsten zu Sachsen bei denen Scharfrichtern in gewisser Maaße zu erstattende Heilung äußerlicher Schäden. … Hoch- und Wohlgebohrne, Veste, Hochgelahrte Räthe, liebe Getreue. Wir können auf euern am 9. Novembr. jüngsthin erstatteten unterthänigsten Bericht geschehen lassen, daß nicht allein dem Scharf- und Nachrichter zu Eilenburg die Heilung äußerlicher Schäden, Arm- und Bein-Brüche, Buckel und Beulen, in Ansehung seiner beygebrachten Kunst-Erfahrenheit, noch ferner gestattet, sondern auch solches anderen Scharfrichtern, welche ihre Geschicklichkeit in dergleichen Curen gnugsam darthun, erlaubet werden möge; und begehren daher cum Remitt. I. Volum Act. gnädigst, ihr wollet deshalber jetzt und künftig die nöthigen Verfügungen treffen. An dem geschicht Unser Wille und Meynung, und Wir sind euch mit Gnaden wohl gewogen. Geben zu Dreßden.

 

1754: 27. Jan., Nach dem wegen der Diebe und Mörder ergangenen Mandat soll ihnen keine Defension mehr zugelassen werden. Wenn ein Dieb das Gestohlene wieder ersetzen kann, so soll er von der Todestrafe befreyet sein, ausser dem aber wenn das summarische Verhör vorbey, so sollen die Acten zum Schöppenstuhl eingesandt werden, der binnen 8 bis 14 Tagen das Urtheil abfassen und fortsenden soll. Dem Verurtheilten sollen alsdenn zu seiner Vorbereitung zum Tode nicht mehr als 2 oder 3 Tage verstattet werden. Wenn ein Dieb beim Einbruch ertappet werden sollte, so kan man ihn, wenn man seiner nicht habhaft werden konnte, auf der Stelle todtschiessen, ohne daß es weitere Verantwortung nach sich ziehen würde. [Vossische Zeitung]

 

1755: 31. Dez., wird Mittelst eines königlichen Generalis, im ganzen Lande die öffentliche Kirchenbuße abgeschafft. ... Um der Nachkommen willen merke die Art dieser Büßung an: Nach der Predigt knieten die Liebenden an die Stuffen des Altars, und wurden ihre Namen bey der Vorbitte für die Communicanten, mit Erwähnung ihrer Unzucht und des dadurch der christlichen Gemeinde gegebenes Aergernisses usw. abgelesen. Das beängstigte Paar zerfloß vor Schaam in Tränen, und mußte zulezt um den Altar gehen. Eine mehrmal Geschwächte mußte unter der ganzen Predigt knien, und nochmalen öffentlich beichten.

Die zudem vordem stattfindende Strafe des Halseisensstehens ist u.a. in der Berthelsdorfer Chronik vermerkt: ... An manchen Orten wurden ihnen auch eine Tafel, worauf ihr Vergehen bemerkt war, umgehangen, oder – wenn diesselben gefallene Frauenspersonen waren – ein weißes Tuch, das Sinnbild der verlorenen Unschuld, umgehangen. Trauungen von derartigen Personen fanden noch bis Ende des 18. Jahrhunderts nicht vor dem Altare, sondern am Gotteskästchen statt.

Zu Zwickau pflegten vordem geschwächte Frauenzimmer, wenn sie sich trauen ließen, mit einem Strohkranz geschmückt vom Büttel in die Kirche geführt zu werden.

 

1761: 17. Juni, Rescript Friedrich Augusts [Kurfürst von Sachsen, König von Polen], daß die auf Kindesermordung gesetzte ordentliche Strafe der Säckung abgeschafft sein, und an deren Statt auf die Strafe des Rades zu erkennen.
Gemäß des römischen Brauches war bis dato bei der Suffocation [Erstickung] auch nach kaiserlichen und sächsischen Rechten vier lebende Thiere, nämlich ein Hund, eine Katze, ein Hahn und eine Schlange zu der Delinquentin in den Sack gesteckt.

 

1770: 27. Okt., Durch eine Verordnung des Kurfürsten Friedrich August wird in Sachsen die Tortur [Folter], nachdem sie schon vorher außer Gebrauch gekommen, abgeschafft, ebenso wie die Landesverweisung.

 

1772: 23. April, Kaiserliches Patent Josephs II. , worinnen … Die in dem wegen der Handwerksmißbräuche im Jahr 1731 ergangenen Reichsschluß enthaltene Verordnung wegen Ausschliessung verschiedener Personen von Zünften und Handwerken allerdings dahin zu erstrecken, und zu erklären billig und nützlich sey, daß … daselbst benannten und andern Personen der Kinder und Abkömmlinge vormahls von den Zünften und Handwerken ausgeschlossen, nachhero aber als hierzu fähig angesehen, und deren Zulassung geboten worden, nunmehro ein gleiches für die Kinder der sogenannten Wasenmeister, und Abdecker (dann von den vorhin von Handwerken, Gülden und Zünften nicht ausgeschlossenen Scharfrichterskindern hier die Frage nicht wäre) zu gestatten, und dergestalt zu ordnen sey, daß die Kinder, und Abkömmlinge solcher Leute, welche diese verwerfliche Arbeit noch nicht getrieben haben, noch treiben wollen, von den Handwerken, und andern ehrlichen Gesellschaften, und Gemeinheiten nicht auszuschließen, … Für Sachsen entsprechendes Mandat Kurfürst Friedrich Augusts III. von Sachsen vom 18. Sept. 1772.

 

Wir Maria Theresia von Gottes Gnaden Römische Kaiserin, Wittib, Königin zu Hungarn, Böheimb, Dalmatien, Croatien, Sclavonien, Erz-Herzogin zu Oesterreich; Herzogin zu Burgund, zu Steyer, zu Kärnten, und zu Crain, Groß-Fürstin zu Siebenbürgen; Marggräfin zu Mähren, Herzogin zu Braband, zu Limburg, zu Lutzenburg, und zu Geldern, zu Würtemberg; zu Ober- und Nieder-Schlesien, zu Mayland, zu Mantua, Parma, und Piacenza, und Guastalla; Fürstin zu Schwaben, Gefürstete Gräfin zu Habsburg, zu Flandern, zu Tyrol, zu Hennegau, zu Kyburg, zu Görz und zu Gradisca, Markgräfin des Heil. Röm. Reichs, zu Burgau, zu Ober- und Nieder-Laußnitz; Gräfin zu Namur; Frau auf der Windischen March, und zu Mecheln, verwittibte Herzogin zu Lothringen, und Baar; Groß-Herzogin zu Toscana ... entbiethen ... daß die in Anno 1753 zum Besten der Waasenmeister, und Abdecker, dann deren Kindern erlassene allerhöchste Circular-Verordnung, um diesen unglückseligen Leuten, wann sie ihre Hanthierung ablegen, und solche nicht mehr zu üben, zu einem ehrlichen Nahrungsverdienste zu verhelfen, nicht aller Orten befolget worden ... Denn dieses ist Unser ernstlicher Willen, Befehl, und Meynung.  Gegeben ob Unserm Königl. Prager Schlosse den 7. Maji Anno 1772.

 

1773: 26. Sept., Friedrich Augusts, Churfürst zu Sachsen, Mandat die Rettung der im Wasser oder sonst verunglückten und für todt gehaltenen Personen betreffend, inbegriffen erhängte Personen, welche durch Jeden – egal welchen Standes – aus dem Wasser zu ziehen und „von der Halsschlinge zu befreien“ sei.

 

1779: 20. Nov., Mandat, wegen der auf wahnwitzige und melancholische Personen zu führende Obsicht und des Verfahrens bey freventlichem Selbstmorde bzw. „das auf dem Schindkarren oder Schleife“ fortgeschafft und „auf den dazu angewiesenen Anger eingescharrt“ werden sollen alle „freventlichen“ Selbstmörder. 

 

1780: 13. Mai, Mandat wie bei sich hervorthuenden Seuchen unter dem Hornviehe zu verfahren. / Drittes Capitel. / Vom Verhalten bei ausbrechender Seuche. /

§ 50. Dafern die Menge des gefallenen Viehes oder die Entlegenheit des Orts, oder eine andere Ursache verhindern sollte, daß das Vieh, binnen der gesetzten Zeit, in obiger Maaße, von dem Caviller nicht verscharret werden könnte; so ist solches von dem Eigenthümer oder anderen Leuten des Orts, die sich hierzu gebrauchen lassen wollen, oder denen es von Gerichtswegen auferlegt werden möchte, selbst zu bewerkstelligen, ohne daß sie sich des halben eines ohnehin ungegründeten Vorwurfs zu befürchten haben; wie denn derjenige, so ihnen dergleichen zu machen, sich unterfangen sollte, unnachbleiblich mit Vier Wochen Gefängniß, nach Befinden, härterer Ahndung zu belegen, und zur Abbitte und Ehrenerklärung anzuhalten.

 

1822: 27. Nov., Mandat über die Bestrafung der Holzdiebstähle und Baumfrevel ... § 7. Wer bereits wegen eines Holzdiebstahls bestraft worden ist, der ist im Falle der Wiederholung dieses Verbrechens, außer den nach § 1. 5. und 6. verwirkten Strafen [d.i. Geldstrafe, Gefängnis- bzw. Zuchthausstrafe], mit körperlicher Züchtigung und nach Befinden zugleich mit Ausstellung an den Strafpfahl zu belegen ...

 

1833: Auf Verordnung des Königs von Preußen soll bei Verbrechern, welche ihre That, noch ehe sie überführt sind, gestehen, künftighin keinerlei Art von den im Gesetze bestimmten Schärfungen der Strafe stattfinden, und jedesmal die niedrigste Strafe zuerkannt werden. [Chemnitzer Anzeiger, Nr. 99, Sonnabends, 14. Decembr. 1833]

 

1834: 27. Dez., Verordnung Nr. 4 "das Verfahren bei Vollstreckung der Todesstrafe betreffend", ausgestellt durch Anton König von Sachsen und Friedrich August Herzog zu Sachsen (als Friedrich August II. König von Sachsen seit 1836), geschehen Dresden, den 27sten December 1834. U.a.  ist die Hegung des peinlichen Halsgerichtes ganz aufgehoben sowie nach § 9 "die nach Vorschrift des Art. XCVIII der peinlichen Halsgerichtsordnung bisher übliche Anfrage des Nachrichters nach vollbrachter Execution an den Richter [zu] unterbleiben".

 

1838: 30. März, Die Urphede wird gesetzlich aufgeboben.

 

1840: 28. Febr., Sachsen - Gesetz Nr. 15, § 1: Die Anrüchigkeit derjenigen, welche das Abdeckereigewerbe betreiben, oder früher betrieben haben, wird hiermit aufgehoben.

 

Hinrichtung durch Fallbeil. Holzschnitt von Lucas Cranach d.Ä. (1472 - 1553)
Hinrichtung durch Fallbeil. Holzschnitt von Lucas Cranach d.Ä. (1472 - 1553)

1851: Nach sicherem Vernehmen sind die Leibesstrafen aus dem neuen Strafgesetzbuche gestrichen worden. Doch werden körperliche Züchtigungen in den Straforten gegen unverbesserliche und excessive Sträflinge im Disciplinarwege angewendet werden dürfen, an welchen die Verschärfung der Kerkerstrafe durch Einzelhaft und Fasten fruchtlos versucht worden ist und für die man kein anderes Bändigungsmittel mehr anzuwenden zu können glaubt. – Die Bestellung der Scharfrichter bei den Schwurgerichtshöfen als Staatsbeamte ist bereits erfolgt. [Leipziger Zeitung, Nr. 110, Sonntags 20. April 1851, S. 1]

 

ab 1852: geht die städtische Gerichtsbarkeit durch Vertrag an den Staat über.

 

1853: Als Hinrichtungsinstrument wird in Sachsen das Fallschwert eingeführt, eine Guillotine, in der das Beil nicht waagerecht, sondern schräg fallend den Hals abschneidet. 

Die erste Hinrichtung mit der sog. "sächsischen Guillotine" (im Gegensatz zur französischen Guillotine, wo das Messer gerade herabfällt) fand am 26. Januar 1853 in Chemnitz durch den Dresdner Scharfrichter Samuel August Fritzsche an dem Kindermörder Christian Friedrich Fischer statt.

 

1868: erfolgt in Sachsen die gesetzliche Aufhebung der Todesstrafe (Revidierte Strafprozeßordnung vom 01. Okt. d.J.; zwischen Nov. 1865 bis Mai 1882 fanden keine Hinrichtungen in Sachsen statt).

1878: 24. Okt., Aus Darmstadt schreibt man: „Zwischen der königl. sächsischen und der großh. hessischen Regierung ist eine Vereinbarung zu Stande gekommen, wonach bei eintretenden Fällen der Scharfrichter im Königreich Sachsen seine Functionen auch im Großherzogthum Hessen auszuüben hat. [Düsseldorfer Volksblatt, Donnerstag 24.10.1878 (No. 287)]

1890: Mai, Wie man vernimmt, will ein Theil der hiesigen [Dresdner] Bürgerschaft, welcher an dem Vollzug der von den sächsischen Gerichten erkannten Todesstrafen in Dresden Anstoß nimmt, bei dem Königl. Justizministerium dahin vorstellig werden, daß Dresden künftighin nicht mehr der Schauplatz der Hinrichtungen benutzt werde. Bei dem Charakter der beschränkten Oeffentlichkeit jener Exekutionen liegt ein äußerlicher Grund für eine derartige Petition kaum vor, wohl aber macht man geltend, daß die Gefühle der Bevölkerung verletzt und das allgemeine Interesse der Residenz ohne Nothwendigkeit geschädigt würde. Im Zusammenhange damit schlägt man vor, den Schauplatz der Hinrichtungen nach irgend einer Landesstrafanstalt zu verlegen, woselbst das Fallbeilgerüst ebenso gut wie im hiesigen Justizgebäude permanent aufbewahrt werden könne, auch das Prinzip der Kostenersparniß und möglichst beschränkter Oeffentlichkeit gewahrt bleibe. [Dresdner Nachrichten]

 

1903: 01. Jan., Die Geschäftsordnung für die königlich-sächsischen Justizbehörden erklärt u.a., dass die Henkersmahlzeit bei zum Tode Verurteilten nicht mehr zur Anwendung kommt. Erstmals wurde dieser besondere Passus bei der Hinrichtung des Straßenbahnbediensten Andreas Lerch, zum Tode verurteilt wegen Raubmordes, am 21. März 1903 in Dresden zur Anwendung gebracht.