Hinrichtungen der sächsischen Landesscharfrichter

 

Hinrichtungen sind grundsätzlich ein Spiegelbild der jeweilig vorstelligen Moral, welche bis in die heutige Zeit nachwirkt. Unterschieden wird dabei nicht nur zwischen der Zivil- und Militärgerichtsbarkeit, auch die Art der Hinrichtungen war nochmals unterteilt in eine ehrenvolle und unehrenvolle Sühne. Seit dem 18. Jahrhundert ging Sachsen nach und nach dazu über, Hinrichtungen vorrangig mit dem Schwert durchzuführen. Seit 1853 kam die Guillotine zum Einsatz, welche im Justizgebäude zu Dresden aufbewahrt war und bei auswärtigen Urteilsvollstreckungen an den jeweiligen Ort mittels Möbelwagen oder Eisenbahn verbracht wurde.

 

Der Aufbau des Schaffots war binnen weniger Stunden durch die Gehilfen des Scharfrichters durchgeführt. Die Hinrichtungen selber fanden in den frühen Morgenstunden statt.

 

Waren Exekutionen über Jahrhunderte hinweg eine öffentliche Angelegenheit, so werden diese seit 1853 vorrangig in Gefängnishöfen durchgeführt. Anwesend hierbei waren nur eine kleine Anzahl von Personen, so der Gefängnisdirektor, einzelne Vollzugsbeamte, der Seelsorger des Delinquenten, der Delinquent, letzteres Anwalt, eventuell noch Angehörige dessen, eine durch Los ausgewählte kleine Anzahl von Bewohnern, Vertreter der Presse sowie der Scharfrichter mit seinen Gehilfen. Die Gendarmerie sorgte dafür, dass keinerlei Vorfälle die Vollstreckung des Urteils störten. Insgesamt dauerte der Vollzug zwischen Abholung des Delinquenten aus dessen Zelle und Urteilsvollstreckung meist nur wenige Minuten.

 

Der Leichnam des Hingerichteten kam auf Wunsch der Angehörigen in letzteren Hände, da dies aber mit selbstzutragenden Kosten verbunden war, meist in die Anatomie nach Leipzig.


War der sächsische Landesscharfrichter zeitweise auch in Teilen Thüringens und Hessens tätig, so nehmen Torgau und Görlitz für Sachsen einen Sonderstatus ein. Beide Städte wurden durch den preußischen Scharfrichter "versorgt".


Dresdner Nachrichten Mai 1919
Dresdner Nachrichten Mai 1919